Mitnahmeweigerung durch Flugkapitän kann trotz „Fit-for-Fly“-Bescheinigung rechtmäßig sein
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Zuhause angekommen machte die Klägerin die Kosten für den nicht angetretenen Flug i.H.v. rund 1.208 €, ärztliche Behandlungskosten in Griechenland i.H.v. 1.040 €, Hotelkosten i.H.v. 1.120 € und weitere Nebenkosten i.H.v. 211 € geltend. Hiervon zog sie die Rückerstattung einer Reiseversicherung von 800 € ab. Das AG wies die Klage ab.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Kostenerstattungsanspruch. Die Weigerung zur Mitnahme durch den Flugkapitän war nämlich zu Recht erfolgt.
Der Flugkapitän hat als verantwortlicher Luftfahrzeugführer gem. § 12 Abs. 1 bis 3 LuftSiG für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung des im Flug befindlichen Luftfahrzeuges zu sorgen und ist daher befugt, die dafür erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dies bedeutet, dass er einen Beurteilungsspielraum bei der Feststellung einer Gefahrenlage und der Auswahl der erforderlichen Maßnahme hat. Lediglich grobe Einschätzungsfehler und Willkür können zu einem Verschulden des Kapitäns führen.
Ein solches Verschulden konnte hier nicht festgestellt werden. Die Feststellungen des Arztes hinsichtlich der „Fit-for-Fly“-Bescheinigung war der Kapitän nicht gebunden. Aus dem „First Aid Manual“ des beklagten Luftfahrtunternehmens ergab sich, dass eine Mitnahme in einem Flugzeug innerhalb der ersten 24 Stunden nach einer Fraktur nicht erlaubt ist und in dem Zeitraum von 24 bis 48 Stunden nach einer Fraktur nur Flüge bis maximal 2 Stunden erlaubt sind. Zwar stellt dies lediglich eine Handlungsanweisung für den Piloten ohne Bindungswirkung dar, es lässt aber den Schluss zu, dass mit ernsten weiteren Verletzungen bei einem Flug zu rechnen ist.
Außerdem hatte der Kapitän im vorliegenden Fall noch telefonisch Kontakt zu einer befreundeten Ärztin aufgenommen. Diese hatte auf die Gefahren einer Nachblutung mit Einblutung hinter die Lungenwand mit der Gefahr von langfristigen Lungenproblemen hingewiesen. Da der Schlüsselbeinbruch keine 24 Stunden vor dem Abflug erfolgt war, konnte das Gericht keine Überschreitung des Beurteilungs- und Ermessensspielraumes durch den Flugkapitän feststellen. Infolgedessen musste die Beklagte die negativen Folgen der Klägerin durch die Beförderungsweigerung nicht vertreten.